Unfallverhütungsvorschriften

seit 2000: Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

Die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (bis 2000 Unfallverhütungsvorschriften genannt) werden seit 1886 durch die Berufsgenossenschaften erlassen. Durch sie werden Pflichten von Unternehmen und Versicherten festgelegt. Die BGVen werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) genehmigt und besitzen Gesetzescharakter. Die Erstellung der BGVen wird durch das Sozialgesetzbuch VII (SGB) geregelt. Demnach dürfen die Unfallversicherungsträger Vorschriften erlassen über:

1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,

2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,

3.vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,

4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,

5.die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,

6.die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,

7.die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.