Brandschutzbeauftragter

Brandschutzbeauftragte sind speziell ausgebildete Fachleute mit umfangreichen Kenntnissen zu Gefährdungen durch Brände und Explosionen sowie zu geeigneten Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdungen, zur Rettung von Menschenleben und zur Begrenzung möglicher Schäden durch Schadenfeuer. Eine dem Stand der Technik entsprechende Beschreibung der Qualifikationsanforderungen und der notwendigen Ausbildung findet sich in der DGUV Information „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ (DGUV Information 205-003). Diese Information ist eine bundeseinheitliche Regelung, an deren Erarbeitung Experten verschiedener Gremien (Vereinigung zur Förderung der deutschen Brandschutzes, Sachgebiet „Betrieblicher Brandschutz“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V., Deutscher Feuerwehrverband, VdS GmbH, u.a.) beteiligt waren.

Brandschutzbeauftragte sollen bestellt werden und eine Stabsstelle bekleiden, somit ausschließlich dem Unternehmer unterstellt sein. Die innerbetriebliche Stellung ist vergleichbar mit der einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes.

 

Ein wichtiger Aspekt bei der Beratung des Unternehmers oder der betrieblichen Führungskräfte ist die Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), hier natürlich mit dem Fokus auf Brand- und Explosionsrisiken. Folgende Faktoren sind zur Ermittlung zu betrachten:

  • Nutzung der baulichen Anlage (Unternehmenszweck)
  • mögliche Schadenschwere (Ausmaß von Personen- und Sachschäden im Brandfall)
  • vorhandene Brandlasten (brennbare Stoffe)
  • vorhandene, für die Arbeit eingebrachte oder durch die Tätigkeit entstehende Zündquellen
  • Aspekte des vorbeugenden Brandschutzes (baulicher, anlagentechnischer und organisatorischer Brandschutz)
  • Aspekte des abwehrenden Brandschutzes (Ermöglichen und Sicherstellen der Rettung, Schadensbegrenzung und Löschung)
  • Aspekte des abwehrenden Brandschutzes (Ermöglichen und Sicherstellen der Rettung, Schadensbegrenzung und Löschung)

Im Anschluss an die Ermittlung der Gefährdung ist eine Beurteilung (Risikobewertung) erforderlich. Dabei ist gem. der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2) von einer normalen Brandgefährdung auszugehen, wenn das Risiko vergleichbar ist mit einer Büronutzung. In diesem Fall reichen Basismaßnahmen (Ausstattung der Arbeitsstätte mit Feuerlöschern, Unterweisung und Übung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) aus. Wenn hingegen in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass im Betrieb von einem erhöhten Brandrisiko auszugehen ist, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, unter anderem ist dann die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten durch den Unternehmer dringend empfohlen. Dadurch, dass diese Empfehlung in die ASR A2.2 aufgenommen wurde, entspricht das dem Stand der Technik und begründet die so genannte Vermutungswirkung, das heißt, bei Einhaltung der Technischen Regel darf der Unternehmer davon ausgehen, dass die einschlägigen Anforderungen aus Gesetzen und Verordnungen eingehalten werden.

Die folgende Auflistung zeigt einen Ausschnitt aus den wesentlichen Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten:

  • Mitwirkung bei der Ermittlung der Brand- und Explosionsgefahren
  • Beratung und Mitwirkung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Brand- und Explosionsrisiken
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Brandschutzordnungen gem. DIN 14096
    (Teil A: für alle Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten – aushangpflichtig! -, Teil B: Mitarbeiter des Unternehmens ohne besondere Aufgaben im Brandschutz, Teil C: Mitarbeiter des Unternehmens mit besonderen Aufgaben im Brandschutz)
  • Beratung bei der Umsetzung behördlicher Vorgaben und Anforderungen der Feuerversicherer
  • Beratung bei der Ausstattung der Arbeitsstätte mit Feuerlöscheinrichtungeninklusive der Auswahl geeigneter Löschmittel
  • Mitwirkung bei Erstellung und Umsetzung des betriebseigenen Brandschutzkonzeptes
  • Teilnahme an Begehungen (insbesondere bei behördlich angeordneten Brandschauen)
  • Meldung von Mängeln und Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Beseitigung
  • Unterstützung des Unternehmers und der betrieblichen Führungskräfte bei Unterweisungen zum Thema Brände und Explosionen