Vorankündigung

Eine Vorankündigung hat gemäß § 2 BaustellV bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erfolgen, wenn Arbeiten auf einer Baustelle voraussichtlich länger als 30 Tage dauern und mehr als 20 Personen gleichzeitig auf der Baustelle beschäftigt sind oder der Umfang der Tätigkeiten 500 Personentage überschreitet.

Die Vorankündigung muss folgende Angaben enthalten:

1. Ort der Baustelle,

2. Name und Anschrift des Bauherrn,

3. Art des Bauvorhabens,

4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,

5. Name und Anschrift des Koordinators,

6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,

7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,

8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,

9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.