Nachtarbeit

Nachtzeit laut dem Arbeitszeitgesetz umfasst die Zeit von 23 – 06 Uhr bzw. von 22 – 05 Uhr in Bäckereien und Konditoreien.

Als Nachtarbeit gilt jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden dieses Zeitraums umfasst.

Als Nachtarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die normalerweise Nachtarbeit im Wechseldienst zu leisten haben oder die an mehr als 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leisten.

Nachtarbeiter habe das Recht, sich alle drei Jahre (ab dem 50. Lebensjahr jährlich) arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

Sollte eine Untersuchung ergeben, dass die Nachtarbeit den Arbeitgeber in seiner Gesundheit gefährdet, so hat der Arbeitgeber ihn auf einen adäquaten Tagesarbeitsplatz zu versetzten.