Die Baustelle als Gefahrenquelle – Sicherungspflicht

Pflicht der Baustellensicherung Mit einer Baustelle wird im Auftrag des Bauherrn eine Gefahrenquelle geschaffen, die es gegenüber Dritten zu sichern gilt.
Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht obliegt immer zunächst dem Bauherrn als Veranlasser und basiert auf dem § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach ist schadenspflichtig, „wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt“. Folglich muss jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält auch die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen.

Auch in der Musterbauordnung (MBO) im § 16 „Verkehrssicherheit“ ist dies festgehalten. Demnach müssen bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken verkehrssicher sein. „Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.“

Die Sicherung der Baustelle erfolgt meist durch einen geschlossenen Bauzaun. Dieser bedarf einer regelmäßigen Kontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand und ggf. auch einer Instandsetzung. So kann das Betreten der Baustelle durch Dritte vermieden werden. Eine Baustellensicherung erfolgt auch beispielsweise durch das Abnetzen von Gerüsten, der Errichtung von Schutzdächern oder Schutztunnel und dem Gebrauch einer Schwenkbegrenzung bei einem Kraneinsatz. Denn auch durch das Herabfallen von Gegenständen kann eine Gefahr für Dritte entstehen.

Grundsätzlich kann der Bauherr seine Verkehrssicherungspflicht auf den von ihm ausgewählten sorgfältig arbeitenden Unternehmer bzw. Bauleiter übertragen. Eine vollständige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist jedoch nicht möglich. Hat der Bauherr Hinweise darauf, dass die Sicherheit auf der Baustelle vernachlässigt wird, ist er zum Eingreifen verpflichtet (Sorgfaltsplicht).

Der Bauherr ist auch dann nicht von seiner Sorgfaltspflicht befreit, wenn er für die am Bau durchzuführenden Arbeiten sachverständige Personen (Architekt, Bauunternehmer, Bauhandwerker) beauftragt hat. Er haftet sowohl wegen Verletzung der Verkehrssicherungs- und Überwachungspflicht alsauch aufgrund eines Verschuldens bei der Auswahl der am Bau Beteiligten. Daher empfiehlt sich der Abschluss einer Bauherrnhaftpflichtversicherung. Denn sollte es zu Regressansprüchen kommen, werden sowohl die Kosten als auch die Schadensabwehr von dieser Versicherung übernommen.
Schlussendlich sind die Verkehrssicherungspflicht und die damit verbundene Baustellensicherung für jeden Bauherrn unerlässlich. Eine Vernachlässigung kann im schlimmsten Fall den Tod eines Dritten zur Folge haben.  (jmo)