Kelchstuetze_S21_PFA-1.1_Talquerung_Architekt-Ingenhoven_zukuenftige-unterirdische-Gleisanlagen

Änderungen der GefStoffV – Umstellung gemäß CLP

Änderung der Gefahrstoffverordnung 2015 und Umstellung gemäß CLP

Mit Umsetzung und In-Kraft-Treten der oft diskutierten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) darf gleichzeitig ein weiterer geänderter Rechtstext nicht außer Acht gelassen werden: Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Diese tritt nach ihrer letzten Änderung ebenso wie die BetrSichV zum 01. Juni 2015 in Kraft.
Unter Anderem waren die Doppelregelungen den Explosionsschutz betreffend ein Grund für die Änderungen. So wurde zur Feststellung der Explosionsgefährdung bisher die BetrSichV herangezogen, welche Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung und zum Explosionsschutzdokument enthielt. Mit der Neufassung ab 2015 werden nunmehr „nur noch“ Vorgaben bezüglich Prüfumfang und Prüffristen gegeben. Auch werden die Anforderungen an die Qualifikation des Prüfers formuliert. Die materiellen Anforderungen (technische Explosionsschutz und dessen Umsetzung) wurden überführt und werden nun durch die geänderten GefStoffV geregelt. Der Grundgedanke dahinter ist, dass die Gefährdung weniger vom Arbeitsmittel als vom Gefahrstoff selbst abhängig ist. Gemäß neuer GefStoffV wird das Explosionsschutzdokument nun fester Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Des Weiteren wurde die CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen umgesetzt. Dies bedeutet u.a. die Anpassung der Dokumentation und Kennzeichnung von z.B. Anlagenteilen an die gültigen Piktogramme und Begriffe.
Weiterhin wichtig: Im selben Zeitraum der Einführung der neuen GefStoffV gilt die neue Kennzeichnung von Gemischen gemäß CLP-Verordnung (2009) und weitergefasst nach GHS. Kennzeichnungen nach alter Rechtsnorm sind somit unzulässig.

(plm)