Mit Wirkung zum 23.04.2021 wurden die Arbeitsschutzregelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung um neue Bestimmung ergänzt- Teststrategie für Beschäftigte.
Es gilt der neue §5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Im Wesentlichen ist dies eine Erweiterung der bereits bestehenden Arbeitsschutzverordnung und betrifft das Bereitstellen von SARS-CoV-2 Erregernachweisen.
Der Arbeitgeber ist nun gemäß §5 (1) der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung dazu verpflichtet, „soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten“.
Die Teststrategie bleibt dem Unternehmen bisher freigestellt. Werden vom Unternehmen Selbsttests zur Verfügung gestellt, so würde es sich anbieten, dass ein Test vor Beginn jeder neuen Arbeitswoche von den Beschäftigten durchgeführt werden. Außerdem können weitere Testangebote (z.B. in Apotheken) genutzt werden.
Wir beantworten gerne Ihre Fragen und unterstützen Sie bei der Umsetzung der neuen Pflichten für den Arbeitgeber, zögern Sie nicht uns anzusprechen.