SiGeKo – Basiswissen

Informationen rund um SiGeKo – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutz­koordinator (SiGeKo) ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen zuständig.

Die Bestellung des SiGe-Koordinators ist seit 1998 in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt.

SiGeKoNach § 3 BaustellV ist der Bauherr verpflichtet einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.

Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter kann die Funktion des SiGeKo selbst übernehmen, wenn er die erforderliche Eignung besetzt. Ist dies nicht der Fall, muss er einen Koordinator bestellen, z.B. einen externen Dienstleister.

Neben der Bestellung des SiGeKo macht die Baustellenverordnung weitere Vorgaben, die in der Planungsphase des Bauvorhabens zu erfüllen sind.

Laut § 2 BaustellV ist eine Vorankündigung für jede Baustelle nötig, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage übersteigt. Die Vorankündigung muss spätestens 2 Wochen vor Errichtung der Baustelle an die zuständige Behörde übermittelt werden. Darüber hinaus ist sie auf der Baustelle sichtbar auszuhängen.

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) muss erstellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung notwendig ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang 2 BaustellV ausgeführt werden (z.B. Arbeiten mit möglicher Absturzhöhe von mehr als 7 m).

Der SiGe-Plan gibt einen Überblick über die auf der Baustelle durchzuführenden Arbeiten inklusive zeitlicher Einordnung. Außerdem werden dort die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen beschrieben.

Neben der Baustellenverordnung sind die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) zu beachten. Sie geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder.

Der SiGeKo nimmt in der Planungsphase des Bauvorhabens sowie in der Ausführungsphase unterschiedliche Aufgaben wahr, die in § 3 Absatz 2 und 3 BaustellV sowie in der RAB 30 beschrieben sind.

In der Planungsphase koordiniert der SiGeKo die Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbschG. Der SiGeKo stellt sicherheits- und gesundheitsschutzrelevante Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf oder in der Nähe der Baustelle fest.

Des Weiteren zeigt der SiGeKo Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken auf. Er arbeitet den SiGe-Plan aus und passt ihn ggf. an den Planungsprozess an. Außerdem stellt der SiGeKo die Unterlage für spätere Arbeiten zusammen, die die erforderlichen Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz liefert, die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen sind.

Des Weiteren wirkt der SiGeKo darauf hin, dass Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen Beachtung finden. Der SiGeKo berät bei der Terminplanung um Gefahren zu vermeiden, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können.

Darüber hinaus wirkt der SiGeKo ggf. bei der Erstellung der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) mit.

Die Bestellung des Koordinators muss so rechtzeitig erfolgen, dass er die in der Planungsphase des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben erledigen kann, d.h. zu Beginn der Planungsphase.

In der Ausführungsphase des Bauvorhabens koordiniert der SiGeKo die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG und berücksichtigt sicherheits- und gesundheitsschutzrelevante Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf der Baustelle. Der SiGeKo führt Sicherheitsbesprechungen durch und informiert alle Auftragnehmer über die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Er macht den SiGe-Plan bekannt, schreibt ihn fort und wirkt auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen hin. Eine weitere wichtige Aufgabe des Sicherheitskoordinators ist die Durchführung von Sicherheitsbegehungen inklusive Dokumentation und Ergebnisauswertung.

Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

Die Unternehmer bleiben verantwortlich für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten und haben die Hinweise des SiGeKo sowie den SiGe-Plan zu berücksichtigen.

Die SiGeKo ist in der Regel nicht weisungsbefugt, sofern dies nicht vertraglich durch den Bauherrn bestimmt wurde.

Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, muss der SiGeKo die notwendige Qualifikation besitzen. Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige baufachliche Kenntnisse, Kenntnisse der Sicherheitstechnik und des Gesundheitsschutzes sowie spezielle Koordinatorenkenntnisse und über mindestens zweijährige berufliche Erfahrung in der Planung und/oder Ausführung von Bauvorhaben verfügt.

Der SiGeKo muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch und gewerkeübergreifend zu durchdenken, Gefährdungen im Vorfeld zu erkennen und die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen.

Darüber hinaus muss der SiGeKo über die notwendigen persönlichen Voraussetzungen wie Team- und Kommunikationsfähigkeit verfügen.

Die geforderten arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse und speziellen Koordinatorenkenntnisse können durch Aus- oder Weiterbildung erlangt werden.

Die Inhalte der Schulungsmaßnahmen sind in den Anlagen B und C der RAB 30 aufgeführt. Die Lehrgänge umfassen jeweils mindestens 32 Lehreinheiten à 45 Minuten und werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Die erfolgreiche Teilnahme wird mit einer Bescheinigung dokumentiert.

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