SiGe-Koordination
Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens.
Der Bauherr hat schon in der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, besonders bei der Einteilung der Arbeiten, die zeitliche und örtliche Überschneidungen aufweisen und bei der Bemessung der dafür benötigten Arbeitszeiten, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu beachten. Die Arbeit ist u.a. derart zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit vermieden, bzw. Restgefährdungen minimiert werden. Weiterhin sind kollektive Schutzmaßnahmen (z.B. Gerüste) einer individuellen Schutzmaßnahme (z.B. Anseilschutz) vorzuziehen. Dies ist auch bei der Ausschreibung der einzelnen Leistungen zu berücksichtigen, damit Firmen die vorgesehenen Schutzeinrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen in ihrem Angebot berücksichtigen bzw. separat anbieten können.
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