SiGe-Koordination

Ankündigung des Vorhabens bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bei größeren Baustellen (In den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, meist Bezirksregierung oder Gewerbeaufsicht).

Die Vorankündigung ist nach § 2 Abs. 2 der BaustellV spätestens 2 Wochen vor Einrichten der Baustelle der zuständigen Behörde zu übermitteln. Sie enthält nach Anhang I der Baustellenverordnung die relevanten Angaben einer Baustelle, wie z.B. Ort, Name und Anschrift des Bauherrn, des verantwortlicher Dritten, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators und bereits beauftragte Unternehmer. Sie gibt einen groben Überblick über die Baustellenorganisation und muss bei erheblichen Änderungen, z.B. Wechsel des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators aktualisiert werden.

 

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